Beitragsordnung

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Nach § 9 der Vereinssatzung ist das Beitragswesen in einer Beitragsordnung zu regeln. Die Delegiertenversammlung hat daher am 17. März 2023 diese Beitragsordnung erlassen.

§ 1 – Allgemein

  1. Die Beiträge setzen sich aus Vereinsbeiträgen, Vereinsumlagen, Abteilungsbeiträgen, Abteilungsumlagen und Aufnahmegebühren zusammen. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
  2. Sind Mitglieder in einer Abteilung angemeldet, zahlen sie auch Beiträge als aktive Mitglieder. Vereinsmitglieder die in einer Abteilung angemeldet sind, können nicht als passive Mitglieder geführt werden.

§ 2 – Vereinsbeiträge

  1. Die Vereinsbeiträge werden dem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte in Deutschland (im März 2022= 108,1 Punkte) durch Beschluss des Vorstands automatisch angepasst, wenn sie sich um mehr als 5% verändert haben. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich außerdem nach Alter, Familienstand sowie nach aktiver und passiver Mitgliedschaft.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung kann die Höhe der Vereinsbeiträge bei zwingender Notwendigkeit auf Antrag des Vorstands von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden.

§ 3 – Vereinsumlagen

  1. Vereinsumlagen können bei außerordentlichem Bedarf und bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Vereins auf Antrag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Vereinsrat von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

§ 4 – Abteilungsbeiträge

  1. Abteilungsbeiträge können nach Anhörung der Abteilungsleiter/innen und der gewählten Abteilungsdelegierten zur finanziellen Absicherung von Investitionsmaßnahmen oder hohen Personal- oder Sachkosten einer Abteilung auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden.

§ 5 – Abteilungsumlagen

  1. Abteilungsumlagen können zur Abwicklung des Sportbetriebs sowie zur Durchführung von Kursen, Lehrgängen, geselligen Veranstaltungen o. ä. von den Abteilungsversammlungen beschlossen werden. Der Vorstand des Vereins ist von entsprechenden Beschlüssen zu unterrichten.

§ 6 – Aufnahmegebühren

  1. Es können Aufnahmegebühren erhoben werden. Die Erhebung von Aufnahmegebühren und deren Höhe werden auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7 – Minderjährige Mitglieder

  1. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Mitgliedes erklären, dass sie persönlich für die Beitragszahlung des Mitgliedes verantwortlich sind. Dies gilt solange bis Sie dem Verein gegenüber schriftlich eine andere Regelung mitteilen und auch über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus.
  2. Das minderjährige Mitglied wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst zum Beitragsschuldner.

§ 8 – Härtefälle

  1. In sozialen Härtefällen können auf Antrag Vereinsbeiträge, Vereinsumlagen, Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren vom Vereinsvorstand sowie Abteilungsumlagen vom Abteilungsvorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

§ 9 – Einzugsverfahren

  1. Vereins- und Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben und zwar jeweils am Anfang des zweiten Monats im Quartal. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung.
  2. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, haben die Beiträge spätestens am Anfang des zweiten Monats im Quartal zu entrichten. Für den erhöhten Arbeitsaufwand kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5,00 € pro Einzug erhoben werden.

§ 10 – Anlage

  1. Die aktuellen Vereinsbeiträge, Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren ergeben sich aus der dieser Beitragsordnung beigefügten Anlage.

§ 11 – Inkrafttreten und Änderung

  1. Diese Beitragsordnung tritt am 17. März 2023 in Kraft und kann von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Thomas Mosenheuer
– Vorstandssprecher –

Hans-Joachim Nitsche
– Bereich Schulen und Organisation –